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Friedrich Wilhelm Lepiorz

Bei der Realisierung von Großprojekten setzt man im ersten Schritt die baubegleitende Rechtsberatung an. Das Wissen kann kein einzelner mehr erbringen. Der Bauherr oder Investor verfügt i.d.R. nicht über diese hochkomplexen Kenntnisse.

Ziel der baubegleitenden Rechtsberatung ist es, späteren möglichen Streit oder Bauprozesse zu vermeiden oder - wo dies absolut nicht geht - diese wenigstens professionell vorzubereiten.

Friedrich Quack, jahrelang Mitglied eines Bausenats des Bundesgerichtshofes, weist expressis verbis darauf hin, daß es nicht risikolos ist,  

„..Vertragsschluß und Vertragsabwicklung von Bauverträgen, wie es häufig geschieht, Architekten, Ingenieuren oder technischen Angestellten zu überlassen. Juristische Fehler, die in diesen Phasen gemacht werden, lassen sich häufig im Prozeß nicht mehr reparieren.

Auch tragen juristisch sorgfältig durchdachte Verträge und korrekte Vertragserklärungen bei der Vertragsabwicklung entscheidend dazu bei, Bauprozesse von vornherein zu verhüten.

Es empfiehlt sich daher bei größeren Bauvorhaben die ständige juristische Begleitung aller Schritte, bevor sie gegangen werden. Dabei geht es nicht nur um die Absicherung durch korrekte juristische Formulierungen und juristische Überprüfungen des Vorgehens; erforderlich ist auch eine sachgerechte, den Erfordernissen des Zivilprozesses entsprechende Dokumentation und eine forensisch vertretbare Sicherung der Beweise. Schließlich müssen auch die Risiken eines Prozesses schon im Vorfeld mit forensischer Erfahrung eingeschätzt und ggf. bei den Verhandlungen zur Vertragsabwicklung durch rechtzeitige und hinreichende Bereitschaft zum Nachgeben eingebracht werden. ... “
(Quack, Grundlagen des privaten Baurechts, 1993, S. 127 Rdnr. 163)


Dies schätzt Walter Jagenburg in einem bekannten Referat richtig wie folgt ein:

 
„Eine bessere und unverdächtigere Empfehlung als diese aus dem Mund bzw. der Feder eines Bundesrichters ist kaum denkbar. Denn anders als bei Anwälten, die für die baubegleitende Rechtsberatung plädieren, kann einem Richter nicht nachgesagt werden, er wolle sich selbst „ins Geschäft“ bringen. Außerdem übersieht, wer solches unterstellt, daß baurechtserfahrene Anwälte schon immer auch die baubegleitende Rechtsberatung betrieben haben, wenn ihre Mandanten sie nur frühzeitig genug konsultiert haben und nicht erst, wie so oft,  wenn das Kind bereits in dem berühmten Brunnen lag und nichts mehr zu retten war.“